1. Osnabrücker Airsoftverein e.V.
Vereinssatzung

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

Der Name des Vereins lautet: 1. Osnabrücker Airsoftverein.
Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form (e.V.).

 

§2 – Zweck des Vereins

Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendbar.
Im Fall der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung bestehender Verbindlichkeiten unverzüglich einer wohltätigen Organisation zu spenden.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Airsoftsportes in der Bundesrepublik Deutschland. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Informationsstände, Umfragen in der Öffentlichkeit, Anfängertage mit sportlichem Inhalt, unserer Internetseite und diversen anderen Aktionen verwirklicht. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder militärischen Ziele verfolgt.

 

§3 – Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.

 

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung über die Anerkennung der Satzung und die zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge per Bankeinzug erforderlichen Angaben enthalten.

 

Der Vorstand entscheidet, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zugang einer schriftlich versendeten Aufnahmeerklärung und nach der Entrichtung des für das jeweilige Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeitrages (siehe unten § 5).

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

 

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn:
– das Mitglied grob gegen Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat

 

– sich ein Mitglied grob unsportlich oder verantwortungslos verhält

 

– die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt

 

– trotz Mahnung den zu leistenden Beitrag bis zum 1. des darauf folgenden Monats nicht beglichen hat.

 

4 – Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen

 

Die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Zwecke verfolgen, die mit denen des 1. Osnabrücker Airsoftverein e.V. vergleichbar sind. Über die Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche Ausnahmen von dem Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

 

§5 – Mitgliedsbeitrag

 

Es ist jährlich ein Beitrag zu zahlen. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 20 € fällig. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr wird in folgende Quartale unterteilt:

 

 

– 01. Januar bis 31. März

 

– 01. April bis 31. Juni

 

– 01. Juli bis 31. September

 

– 01. Oktober bis 31. Dezember

 

Einzelne Mitglieder können, unter besonderen Umständen, durch den Vorstand von der Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden. Der normale Mitgliedsbeitrag kann, soweit im Mitgliedsantrag festgelegt, abweichend gestaltet werden. Eventuell kann er auch in Form von Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden.

 

§6 – Informationsverbreitung innerhalb des Vereins

 

Informationen werden per SMS an die betroffene Person (das Mitglied) geschickt.

 

Emails und das soziale Netzwerk „Facebook“ können, sofern angegeben, zum Schriftverkehr mit dem Mitglied genutzt werden.

 

Ansprechpartner für Mitglieder sind stets die Vorsitzenden des Vorstands

 

§7 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

– Der Vorstand

 

– Die Mitgliederversammlung

 

§8 – Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf natürlichen Personen.
– Dem 1. Vorsitzenden
– Dem 2. Vorsitzenden
– Dem Kassenwart
– Dem Schriftführer
– Dem Public Relations (PR) Beauftragten

 

Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außer gerichtlich zu vertreten. Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB). Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen.

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden in der Regel ausschließlich durch den Vorstand besorgt. Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt deren Durchführung dem Vorstand.

 

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit bestellt.

 

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

 

§9 – Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Beitrages der Mitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

 

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

§10 – Finanzprüfer

 

Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. – Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§11 – Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in Sitzungen des erweiterten Vorstandes und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

12 – Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Schreibe einen Kommentar